Allgemeine Wohnungsbaugenossenschaft des Amtes Gruiten eG
Allgemeine Wohnungsbaugenossenschaft des Amtes Gruiten eG
Satzung AWG Gruiten
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Satzung

 

 

Satzung

der Allgemeinen Wohnungsbaugenossenschaft

des Amtes Gruiten eG

I.  Inhaltsverzeichnis

I. Firma und Sitz der Genossenschaft

§ 1       Firma und Sitz                                                                            3

II. Gegenstand der Genossenschaft

§ 2       Zweck und Gegenstand der Genossenschaft                           3

III. Mitgliedschaft

§ 3       Mitgliedschaft                                                                             3

§ 4       Erwerb der Mitgliedschaft                                                          3

§ 5       Eintrittsgeld                                                                                3

§ 6       Beendigung der Mitgliedschaft                                                  4

§ 7       Kündigung der Mitgliedschaft                                                    4

§ 8       Übertragung des Geschäftsguthabens                                     4

§ 9       Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall                             4

§ 10     Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen
Person oder Personenhandelsgesellschaft                              5

§ 11     Ausschließung eines Mitgliedes                                                5

§ 12     Auseinandersetzung                                                                  5

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 13     Rechte der Mitglieder                                                                6

§ 14     Wohnliche Versorgung der Mitglieder                                       6

§ 15     Überlassung von Wohnungen                                                   7

§ 16     Pflichten der Mitglieder                                                              7

V. Geschäftsanteil Geschäftsguthaben und Haftsumme

§ 17     Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben                                7

§ 18     Kündigung weiterer Anteile                                                        8

§ 19     Ausschluss der Nachschusspflicht                                            8

VI. Organe der Genossenschaft

§ 20     Organe                                                                                       8

§ 21     Vorstand                                                                                     8

§ 22     Leitung und Vertretung der Genossenschaft                            9

§ 23     Aufgaben und Pflichten des Vorstandes                                   9

§ 24     Aufsichtsrat                                                                              10

§ 25     Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates                            10

§ 26     Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates                                      11

§ 27     Sitzungen des Aufsichtsrates                                                  11

§ 28     Gegenstände der gemeinsamen Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat                                                                                          12

§ 29     Gemeinsame Sitzungen von Aufsichtsrat und Vorstand        12

§ 30     Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern  12

§ 31     Stimmrecht in der Mitgliederversammlung                              13

§ 32     Mitgliederversammlung                                                           13

§ 33     Einberufung der Mitgliederversammlung                                13

§ 34     Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung  14

§ 35     Zuständigkeit der Mitgliederversammlung                              15

§ 36     Mehrheitserfordernisse                                                            15

§ 37     Auskunftsrecht                                                                         16

VII. Rechnungslegung

§ 38     Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses         16

§ 39     Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss  16

VIII. Rücklagen Gewinnverteilung und Verlustdeckung

§ 40     Rücklagen                                                                                17

§ 41     Gewinnverwendung                                                                 17

§ 42     Verlustdeckung                                                                        17

IX. Bekanntmachungen

§ 43     Bekanntmachungen                                                                 17

X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband

§ 44     Prüfung                                                                                    17

XI. Auflösung und Abwicklung

§ 45     Auflösung                                                                                 18
II.  Satzung

I. Firma und Sitz der Genossenschaft

§ 1 Firma und Sitz

Die Genossenschaft führt die Firma

Allgemeine Wohnungsbaugenossenschaft

des Amtes Gruiten eG

Sie hat ihren Sitz in Erkrath.

II. Gegenstand der Genossenschaft

§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

(1)  Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, siche­re und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.

(2)  Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts und Nutzungsformen bewirtschaften, errich­ten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemein­schaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirt­schaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.

(3)  Beteiligungen sind zulässig.

(4)  Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Auf­sichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

III. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder

Mitglieder können werden

a) natürliche Personen,

b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gelten­den Fassung zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Eintrittsgeld

(1)  Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 der Satzung.

(2)  Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjäh­rigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hier­über entscheidet der Vorstand.

(3)  Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Kündigung,

b) Tod,

c) Übertragung des Geschäftsguthabens,

d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,

e) Ausschluss.

§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft

(1)  Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklä­ren.

(2)  Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen.

(3)  Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, wenn die Mitgliederversammlung

a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,

b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,

c) die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,

d) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüs­sen,

e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,

f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleis­tungen beschließt.

(4)  Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresabschluss aus, zu dem die Kün­digung fristgerecht erfolgt ist.

§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens

(1)  Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjah­res, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.

(2)  Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teil­weise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsantei­len Vorausset­zung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen­schaft ist. Die Voraus­setzungen des Abs. 1 gelten entsprechend.

(3)  Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertra­genden Mitgliedes seinem Geschäfts­guthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entspre­chend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall

Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen ge­meinschaftlichen Vertreter ausüben.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Per­son oder Personenhandelsgesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Er­löschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäfts­jahres fort.

§ 11 Ausschließung eines Mitgliedes

(1)  Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,

a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Anse­hen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,

b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßi­gen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nach­kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Ge­nossenschaft besteht,

c) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist,

d) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist,

e) wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.

(2)  Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.

(3)  Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(4)  Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang des Ausschließungsbe­schlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschrei­ben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.

(5)  In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.

(6)  Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (§ 35 Abs. 1 Buchst. h) beschlossen hat.

§ 12 Auseinandersetzung

(1)  Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, fest­gestellt worden ist (§ 35 Abs. 1 Buchst. b).

(2)  Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen An­teil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Ausein­andersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschie­dene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurech­nen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwai­gen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.

(3)  Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzu­lässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des Auseinanderset­zungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbind­lichkeiten gegenüber der Genossen­schaft ist nicht gestattet.

(4)  Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen. Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszahlung nicht vor Feststellung der Bilanz verlangen. Soweit die Feststellung der Bilanz erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Ausscheiden des Mitgliedes erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben von Beginn des 7. Monats an mit 4% zu verzinsen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in zwei Jahren.

IV. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 13 Rechte der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch Beschlussfas­sung in der Mitgliederversammlung aus.

(2)  Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genos­senschaft ihren Mitgliedern gewährt nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze.

(3)  Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,

a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17),

b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 31),

c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung ei­ner Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in ei­ner bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zu­ständigkeit der Mitgliederver­sammlung gehören, zu fordern (§ 33 Abs. 3),

d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unter­schriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen,

e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 37),

f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41),

g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8),

h) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),

i) weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen,

j) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,

k) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern,

l) die Mitgliederliste einzusehen,

m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.

§ 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder

(1)  Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungsei­gentumsgesetz stehen ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungs-/Dienst­lei­stungen in ers­ter Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.

(2)  Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.

§ 15 Überlassung von Wohnungen

(1)  Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nut­zungsrecht des Mitgliedes.

(2)  Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden.

 

§ 16 Pflichten der Mitglieder

(1)  Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossen­schaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch:

a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf,

b) Teilnahme am Verlust (§ 42),

c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genos­senschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG).

(2)  Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigen­tums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt.

(3)  Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.

V. GESCHÄFTSANTEIL GESCHÄFTSGUTHABEN UND HAFTSUMME

§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

(1)  Der Geschäftsanteil beträgt 310 EUR.

(2)  Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, zwei Anteile zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen ange­messenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese An­teile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet.

(3)  Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Fall sofort nach Zulas­sung der Beteiligung 31 EUR (mindestens 1/10 je Geschäfts­anteil) einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich weitere 31 EUR einzu­zahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.

(4)  Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Für die Einzahlung gilt Abs. 3 entspre­chend.

(5)  Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 41 Abs. 4 der Satzung.

(6)  Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 1.000.

(7)  Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil/e, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.

(8)  Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Ge­nossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mit­glied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12 der Satzung.

§ 18 Kündigung weiterer Anteile

(1)  Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, so­weit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Ge­schäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündi­gung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen.

(2)  Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts­guthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlun­gen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt §12 sinnge­mäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3-6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.

§ 19 Ausschluss der Nachschusspflicht

Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leis­ten.

VI. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

§ 20 Organe

(1)  Die Genossenschaft hat als Organe

            den Vorstand,

            den Aufsichtsrat,

            die Mitgliederversammlung.

§ 21 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht mindestens aus zwei Personen. Sie müssen Mitglied der Genossen­schaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Perso­nengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Vorstand bestellt werden.

(2)  Mitglieder des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspart­ner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes.

(3)  Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt ab erteilter Entlastung in den Vorstand bestellt werden. § 24 Abs. 6 der Satzung bleibt unbe­rührt.

(4)  Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens sieben Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden (§ 35 Abs. 1 Buchst. h).

(5)  Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Mitgliederver­sammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung mündlich Gehör zu geben.

(6)  Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet na­mens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Für die Kündi­gung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichts­rat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des An­stellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Mitgliederversammlung zu­ständig.

(7)  Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt.

§ 22 Leitung und Vertretung der Genossenschaft

(1)  Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Be­schränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.

(2)  Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem an­deren Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.

(3)  Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossen­schaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeich­net in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz bei­fügt.

(4)  Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.

(5)  Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten.

(6)  Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit zwei seiner Mitglieder beschlussfä­hig. Niederschriften über Beschlüsse sind von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unter­schreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.

(7)  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch eine Geschäftsverteilung regeln sollte. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

(8)  Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzuneh­men, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über ge­schäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.

§ 23 Aufgaben und Pflichtendes Vorstandes

(1)  Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu wah­ren.

(2)  Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,

a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,

b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und or­ganisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,

c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 38 ff. der Satzung zu sorgen,

d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Ge­schäftsanteilen zu entscheiden,

e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,

f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu be­richten.

(3)  Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung). Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. § 25 Abs. 3 ist zu beachten.

(4)  Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzten, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft an­gewandt haben.

(5)  Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Mitgliederversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.

§ 24 Aufsichtsrat

(1)  Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Ge­nossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesell­schaften der Genossenschaft an, kön­nen die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden.

(2) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Ver­treter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in einem Arbeitsver­hältnis zur Genossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht sein die Ehe­gatten und einge­tragenen Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmit­gliedes oder eines Mitarbeiters, der in einem Arbeitsverhältnis zur Genos­senschaft steht.

(3)  Ehemalige Vorstandsmitglieder können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt ab er­teilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.

(4)  Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet mit Schluss der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das zweite Ge­schäftsjahr nach der Wahl beschließt Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmit­glied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Dauernd verhinderte Aufsichtsrats­mitglieder sind durch die Mitgliederversammlung abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen.

(5)  Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Mitgliederversamm­lung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt oder der Aufsichtsrat nicht mehr beschlussfähig im Sinne von § 27 Abs. 4 ist. Ersatzwahlen erfol­gen für den Rest der Amtsdauer ausgeschie­dener Aufsichtsratsmitglieder.

(6)  Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.

(7)  Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stell­vertreter. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch Wahlen nicht verändert hat.

(8)  Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in pauschalierter Form, zu. Soll ihm für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat eine Vergütung gewährt werden, beschließt hierüber sowie über die Höhe der Vergütung, die Mitglieder­versammlung über die Höhe der Vergütung.

§ 25 Aufgaben des Aufsichtsrates

(1)  Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung begrenzt. Hierbei hat er insbesondere die Leitungsbefugnis des Vorstandes gemäß § 27 Abs. 1 GenG zu beachten.

(2)  Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3)  Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheiten der Genos­senschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den ge­samten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen.

(4)  Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu neh­men.

(5)  Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Vorschläge des Vorstan­des für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Mitgliederversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten.

(6)  Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Ver­handlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen.

(7)  Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht an­deren Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.

(8)  Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.

(9)  Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 26 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und ge­wissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Wohnungsgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und von Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Im Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Auf­sichtsratsmitglieder § 34 GenG sinngemäß.

§ 27 Sitzungen des Aufsichtsrates

(1)  Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Auf­sichtsrates einberufen und geleitet. Als Sitzungen des Aufsichtsrates gel­ten auch die gemeinsa­men Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 29. Die Geschäftsordnung trifft die nähe­ren Bestimmungen.

(2)  Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.

(3)  Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.

(4)  Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von der Mitgliederver­sammlung gewählten Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst seine Beschlüs­se mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5)  Schriftliche Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind nur zulässig, wenn kein Mitglied die­sem Verfahren widerspricht.

(6)  Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schrift­führer zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind si­cherzustellen.

§ 28 Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf der Grundlage von Vorlagen des Vorstandes nach ge­meinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über

a) die Aufstellung des Neubau- und Modernisierungsprogramms,

b) die Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,

c) die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,

d) die Grundsätze für die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie über die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,

e) die Grundsätze für die Betreuung der Errichtung von Eigenheimen und Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder des Dauerwohnrechts, für die Durchführung von Sanie­rungs- und Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung fremder Wohnungen,

f) das Konzept für den Rückbau von Gebäuden,

g) die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte,

h) das Eintrittsgeld,

i) die Beteiligungen,

j) die Beauftragung des Prüfungsverbandes, die gesetzliche Prüfung um die Prüfung des Jahres­ab­schlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu erweitern,

k) die Erteilung einer Prokura,

l) die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung zu treffenden Maßnahmen,

m) die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen sowie über den Vorschlag zur Ver­wendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Verlustes (§ 39 Abs. 2),

n) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Mitgliederversammlung,

o) Bestimmungen über das Wahlverfahren bei der Einführung der Vertreterversammlung.

§ 29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

(1)  Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig abgehalten werden. Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein von diesem benannter Vertreter. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen.

(2)  Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt.

(3)  Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Vorstandsmit­glied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicher­zustellen.

§ 30 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern

(1)  Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit der Wohnungsgenossenschaft dürfen Mitglieder des Vor­standes sowie ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates, die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie ihre Ehe­gatten, eingetragenen Lebenspartner und weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger Zustim­mung des Vorstandes und des Aufsichtsrates abschließen. Dies gilt auch für einseitige Rechtsge­schäfte sowie für die Änderung und Beendigung von Verträgen. Die Betroffenen ha­ben bei der Be­schlussfassung kein Stimmrecht.

Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin die gewerbliche oder freiberufliche Tätig­keit im selben Geschäftsbereich wie dem der Genossenschaft.

(2)  Abs. 1 gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen der Genossenschaft und juristischen Perso­nen oder Personengesellschaften, an denen ein Organmitglied oder seine in Abs. 1 genannten Ange­hörigen beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.

(3)  Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sinne von Abs. 1 sind namens der Genos­senschaft vom Vorstand und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw. seinem Stellver­treter zu unterzeichnen. Die Betroffenen sind von der Mitunterzeichnung ausgeschlossen.

§ 31 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

(1)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimm­recht persönlich ausüben.

(2)  Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesell­schafter ausgeübt.

(3)  Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mit­glieder der Genossenschaft oder Ehegat­ten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und volljährige Kinder des Mitgliedes sein. Die Bevoll­mächtigung von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Aus­übung des Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen.

(4)  Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.

§ 32 Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

(2)  Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Ge­winn- und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Lage­bericht nebst Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.

(3)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsge­setz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsver­band die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.

§ 33 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Mitgliederversammlung wird dadurch nicht berührt.

(2)  Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tages­ordnung durch eine den Mitgliedern zugegangene schriftliche Mitteilung. Die Einladung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls dieser die Mitgliederversammlung einbe­ruft. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.

(3)  Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehörende Gegenstände, so müs­sen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(4)  Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung soweit sie zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung ge­hören, aufgenommen werden.

(5)  Gegenstände der Tagesordnung müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durch eine den Mitgliedern zugegangene schriftliche Mitteilung angekündigt werden. Zwischen dem Tage der Mitgliederversammlung und dem Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Auf­sichtsrates. Anträge über die Leitung der Versammlung sowie der in der Mitglie­derversammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversamm­lung brauchen nicht angekündigt zu werden. Über nicht oder nicht fristge­recht angekündigte Gegenstände können Be­schlüsse nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

§ 34 Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, so hat ein Mitglied des Vor­standes die Versammlung zu leiten. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmenzähler.

(2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Auf­stehen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.

(3) Bei Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag - vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen gemäß Abs. 4 - als abgelehnt.

(4) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen. Listenvorschläge sind unzulässig. Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet der Wahlberechtigte auf seinem Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Dabei darf für jeden Bewerber nur eine Stimme abgegeben werden. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Auf­sichtsratsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind nach der Anzahl der abgegebenen Stimmen die Bewerber, die auf mehr als der Hälfte der gültig abgegebenen Stimmenzettel bezeichnet sind. Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln abzustimmen. Erhalten die Bewerber im 1. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so sind im 2. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungs­leiter zu ziehende Los.

Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

(5)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden, sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu un­terschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen. Wird eine Satzungs­änderung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die Einführung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung oder Erweiterung der Nachschuss­pflicht, die Verlängerung der Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 16 Abs. 3 GenG betrifft, so ist der Niederschrift ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglie­der mit Vermerk der Stimmenzahl beizufügen.

Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von der Ge­nossenschaft aufzubewahren.

§ 35 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Sat­zung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über

a) Änderung der Satzung,

b) Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung, Anhang),

c) die Verwendung des Bilanzgewinnes,

d) die Deckung des Bilanzverlustes,

e) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,

f) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,

g) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung,

h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes- und des Aufsichtsrates,

i) fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,

j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,

k) die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Auf­sichtsratsmitglieder wegen Ihrer Organstellung,

l) Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts­gesetzes,

m) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertra­gung oder Formwechsel,

n) die Auflösung der Genossenschaft,

o) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung.

(2)  Die Mitgliederversammlung berät über

a) den Lagebericht des Vorstandes,

b) den Bericht des Aufsichtsrates,

c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 Genossenschaftsgesetz; gegebenen­falls beschließt die Mitgliederversammlung über den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes.

§ 36 Mehrheitserfordernisse

(1)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stim­men gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erforder­nisse bestimmt sind.

(2)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung über

a) die Änderung der Satzung,

b) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertra­gung oder Formwechsel,

c) den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern sowie die Ab­berufung von Aufsichtsratsmitgliedern,

d) die Auflösung der Genossenschaft bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3)  Beschlüsse über die Auflösung gemäß Abs. 2 d) können nur gefasst werden, wenn mindes­tens die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Trifft das nicht zu, so ist erneut unter Wahrung der Einladungsfrist nach höchstens vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder mit ei­ner Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4)  Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtun­gen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgege­benen Stimmen.

§ 37 Auskunftsrecht

(1)  Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder Aufsichts­rat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsät­zen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

(2)  Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Ge­nossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,

b) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragli­che Geheimhaltungspflicht verletzt würde,

c) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,

d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,

e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Mitgliederversamm­lung führen würde.

(3)  Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenommen werden.

VII. RECHNUNGSLEGUNG

§ 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses

(1)  Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12.

(2)  Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.

(3)  Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den ge­setzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliede­rung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblät­ter sind anzuwenden.

(4)  Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist. Der La­gebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen.

(5)  Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanz­gewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Auf­sichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitglie­derversammlung zuzuleiten.

§ 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss

(1)  Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrech­nung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spä­testens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.

(2)  Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwen­dung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzule­gen.

VIII. RÜCKLAGEN GEWINNVERTEILUNG UND VERLUSTDECKUNG

§ 40 Rücklagen

(1)  Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt.

(2)  Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden.

(3)  Im Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen ge­bildet werden.

§ 41 Gewinnverwendung

(1)  Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bil­dung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden.

(2)  Der Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen.

(3)  Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist.

(4)  Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, son­dern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur De­ckung eines Verlustes vermindert worden ist.

§ 42 Verlustdeckung

Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfange der Verlust durch Verminderung der Ge­schäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Ge­schäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vor­handenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlun­gen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

IX. BEKANNTMACHUNGEN

§ 43 Bekanntmachungen

(1)  Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind ge­mäß § 22 Abs. 2 und 3 von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet.

(2)  Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen ha­ben, werden in „Die Wohnungswirtschaft“ (Organ des Spitzenverbandes) veröffentlicht. Die offen­legungspflichtigen Unterlagen der Rechnungsle­gung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

X. PRÜFUNG DER GENOSSENSCHAFT, PRÜFUNGSVERBAND

§ 44 Prüfung

(1)  Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Ge­schäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genos­senschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen.

(2)  Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen.

(3)  Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vor­stand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prü­fung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen.

(4)  Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung tref­fen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.

(5)  Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes der Wohnungswirtschaft Rheinland Westfalen, 40211 Düsseldorf. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.

(6)  Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden.

(7)  Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederver­sammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkun­gen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.

(8)  Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un­verzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.

(9) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil­zunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlun­gen fristgerecht einzuladen.

XI. AUFLÖSUNG UND ABWICKLUNG

§ 45 Auflösung

(1)  Die Genossenschaft wird aufgelöst

a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung,

b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als drei beträgt,

d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.

(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.

 

Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom 16. September 2019 beschlossen wor­den.

Die Satzung ist am 09. Januar 2020 beim Amtsgericht Wuppertal unter der GenR-Nr. 246 eingetra­gen worden.

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Allgemeine Wohnungsbaugenossenschaft des Amtes Gruiten eG